Satzung des Arbeitskreises Vilshofener Asylbewerber*innen (AVA) e. V. 
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 01. 09. 2021)

1 Name, Vereinsregister, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Vilshofener Asylbewerber*innen (AVA).
Er ist im Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Vilshofen an der Donau.

2 Zweck und Ziele des AVA

2.1 Gemeinnützigkeit
Der AVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 51, 52 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verwendet seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke. Mitglieder erhalten aus ihnen keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2. Zweck
 
2.2.1 Zweck des Vereins ist es,
im Raum Vilshofen unter Achtung der Würde des Menschen und auf der Grundlage eines antirassistischen Weltbildes 
a) hilfsbedürftige Geflüchtete in ihren Lebenslagen zu unterstützen,
b) deren umfassende Integration, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit, gesellschaftliches und kulturelles Lebens zu befördern und
c) ein friedliches Miteinander mit der hiesigen Bürgerschaft zu fördern.

2.2.2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Schaffung und Vermittlung eines Angebots sachlicher Mittel,  z.B. Bekleidung und Möbel;
b) Hilfestellung z.B. beim Umgang mit Behörden und bei Besuchen von Gesundheitseinrichtungen;
c) Hilfestellung und Beratung bei Problemen der Arbeits- und Wohnungssuche, beim Finden von Möglichkeiten der (Fort)Bildung, bei der Kontaktsuche im gesellschaftlichen und kulturellen Raum;
d) Schaffung einer Begegnungsstätte;
e) Zusammenarbeit in (örtlichen und regionalen) Netzwerken mit ähnlicher Ausrichtung;
f) (öffentliches) Bewusstsein bildende Veranstaltungen und Aktionen;
g) Maßnahmen, die ehrenamtliche Personen zu ihren Aufgaben befähigen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder:  Mitglieder können werden
a)  natürliche Personen
b)  Organisationen (juristische Personen, kommunale, kirchliche und gesellschaftliche Gruppen). Sie üben die Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Organisation aus. 

3.2 Aufnahme:  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand oder eine Sprecherperson  eines Helferkreises. 

3.3. Beendigung:  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Organisationen durch deren Erlöschen.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll gegenüber dem Vorstand oder einer Sprecherperson eines Helferkreises erklärt werden.

3.4 Ausschluss:  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Zweck und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Streitfall die Mitgliederversammlung.

3.5. Mitgliedsbeitrag:  Von Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Diese arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.

4 Projektgruppen und Helferkreise 

4.1 Projektgruppen
Die Ziele des AVA werden in der Regel von einer Mehrzahl von Mitgliedern umgesetzt, die jeweils zur Erledigung spezifischer Aufgaben (z.B. Deutschunterricht, Begegnungs-Cafe) in einer Projektgruppe zusammenwirken; dabei können sie auf die Mitarbeit von Nichtmitgliedern zurückgreifen. Projektgruppen handeln eigenständig, sind jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft verantwortlich. 

4.2 Helferkreise
Helferkreise nehmen eigenständig (alle) Aufgaben wahr, deren Schwerpunkt in der Regel in einem örtlich abgegrenzten Bereich (Gemeindeteil, anderer Gemeinde) liegt. Sie bestimmen eine Sprecherperson oder eine Sprechergruppe, darunter eine finanzbeauftragte Person. Mindestens ein Mitglied des Helferkreises soll in den erweiterten Vorstand des AVA entsandt werden. 
Das Nähere zum Verhältnis von (Gesamt) AVA und Helferkreis regelt eine von den Mitgliedern des AVA zu beschließende Geschäftsordnung. 

5 Organisationen im AVA

Die dem AVA angehörenden Organisationen (Ziff. 3.1) unterstützen diesen in der Regel durch Gewährung von sachlichen, personellen und finanziellen Mitteln .Sie können in allen verantwortlichen Organen, Projektgruppen und Helferkreisen mitwirken. Sie können jeweils eine Ansprechperson bestimmen. Diese gehört sodann mit Stimmrecht dem erweiterten Vorstand an.

6 Organe des Vereins
   
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen; die Einladung hat schriftlich oder in Textform per E-Mail zu erfolgen.

 Auf Antrag von zehn Mitgliedern ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen.

 7.2 Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie kann eine Geschäfts-und Finanzordnung erlassen . 
Sie ist zuständig für Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands sowie die Bestellung von zwei Personen für die Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie entscheidet über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.  

7.3 Beschlüsse

7.3.1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 , die Auflösung des Vereins einer solchen von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

7.3.2 Beschlussfähigkeit
Im Falle einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens zehn Mitglieder, oder  - wenn der Verein  weniger als 50 Mitglieder hat  -  mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann sie unter Wahrung der Formen und Fristen erneut einberufen werden. In diesem Fall gilt obige Regelung zur Beschlussfähigkeit nicht.

7.3.3  Niederschrift
Über Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen. Diese ist von der die Versammlung leitenden und der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.

7.3.4.  Beschluss ohne Versammlung
 Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (z.B. per Videokonferenz, online-oder schriftliche Abstimmung) ist gültig, wenn a) alle Mitglieder beteiligt wurden, b) bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 10 Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Wenden sich bis zum Tag vor einem Abstimmungs-Endtermin fünf Personen gegen eine Beschlussfassung ohne Versammlung, wird eine Abstimmung gegenstandslos bzw. ungültig.
Die Auflösung des Vereins kann ohne Versammlung nicht beschlossen werden.


8. VORSTANDSCHAFT

8.1. Zusammensetzung
Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem engeren Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.

8.2 Engerer Vorstand
Der engere Vorstand setzt sich aus zwei bis vier Personen zusammen. Diese regeln ihre Funktionen und Aufgaben (darunter auch die Kassenführung) selbst. Die Mitglieder können vor der Wahl bestimmen, dass Personen für bestimmte Funktionen, insbesondere des 1. Vorsitzes und / oder der Kassenführung gewählt werden.
Der engere Vorstand vertritt den AVA gerichtlich und außergerichtlich, wobei es ausreicht, dass ein Mitglied allein handelt.
 
8.3 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand  besteht aus 
a) den von den Organisationen bestimmten Ansprechpersonen (Ziff. 5).
b) den von den Helferkreisen zu entsendenden Personen (Ziff. 4.2),
c) bis zu vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.



8.4. Bestellung.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre (Wahlperiode) bestellt, sofern vor dem Wahlakt kein kürzerer Zeitraum beschlossen wird. Die Amtszeit dauert bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.

8.5. Ausscheiden eines (zu wählenden) Vorstandsmitglieds
Scheidet ein zu wählendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied nachbestellen. Die Bestellung gilt für die restliche Wahlperiode, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Besteht der engere Vorstand nach einem Rücktritt nicht mehr aus zwei Personen, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Bis dahin kann der Vorstand eine Person kommissarisch in den engeren Vorstand bestellen. Zur Vertretung nach außen ist diese allein nicht befugt.

8.6. Haftung
Sind Vorstandmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, welche die Höhe der jeweiligen Ehrenamtspauschale (z.Z. 
840 Euro) nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten (dem Verein, Mitgliedern oder Dritten gegenüber) verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie können vom Verein entsprechend Befreiung von der Haftung verlangen.

 
9. Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des AVA

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an 
1. die Stadt Vilshofen, ,
2. die Pfarrcaritas Vilshofen e.V. (Steuer begünstige Körperschaft) sowie
3. die evangelische Kirchengemeinde Vilshofen (Körperschaft des öffentlichen
Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke, zu verwenden haben.

Vilshofen, 01. 09 .2021. 
Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. 09. 2021